Der berühmte § 175 existierte meines Wissens ja bis 1994. Wie bitteschön ist so etwas mit dem "Zeichen setzenden Spruch" Art. 1 GG vereinbar?
Was man als weiteres Beispiel dafür sehen kann, wie diffus und einstellungsabhängig der Begriff der Menschenwürde ist. Und allein schon deshalb als Rechtsbegriff wenig geeignet. Aber beileibe nicht nur deshalb ist der Art 1 GG mMn ein Fehlgriff. Und verlogen obendrein .
Alle nach deutschem Recht unabdingbaren, aus der Menschenwürde sich ergebende Rechte stehen bekanntlich jedermann zu. Und dies unabhängig von Geschlecht , Herkunft, Nationalität, Hautfarbe, religiösem Bekenntnis , .... sexueller Orientierung etc,etc ... . Hier wird in aller Regel alles genannt, was dem gesellschaftlichen Konsens entspricht. Weggelassen wird das problematische Element , dass alle aus der Menschenwürde sich ergebenden Rechte auch den übelsten Verbrechern ohne jede Einschränkung genau so zustehen wie Menschen, die sich niemals etwas haben zu Schulden kommen lassen. Dass die Menschenwürde selbst der übelsten Verbrecher sogar dem Recht auf Leben vorgeht, ist ein mMn eher menschenverachtendes. denn menschenwürdiges Element deutscher Rechtspraxis . Um nicht zu sagen ein Justizskandal, von der Qualität eines Staatsstreichs , wenn es nicht gerade in Art 1 GG so stünde, dass es zugegeben zumindest so ausgelegt werden kann
Dass in Deutschland die Menschenwürde eines Mörders sogar dem Leben eines Kindes vorgeht, zeigt der Fall des ehemaligen Frankfurter Polizeivizepräsidenten Daschner. Was war geschehen : Ein mittlerweile zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilter Geiselnehmer und späterer Mörder eines kleinen Jungen wird von der Polizei gefasst und weigert sich Auskunft über den Verbleib des Jungen zu geben. Da zum damaligen Zeitpunkt noch davon auszugehen war , dass der Junge noch am Leben sein würde, hat der Polizeivize dem ( damals noch mutmaßlichen ) Mörder gedroht. im Schmerzen zufügen zu lassen. Worauf der Mörder den Aufenthaltsort preisgegeben hat, man den Jungen aber nur noch tot dort aufgefunden hat.
Da der Polizeivize später wegen Folter bestraft wurde, kann ich dies nur so verstehen, dass die Menschenwürde des Mörders aus der Sicht des "Rechtsstaats" der Recht auf Leben des Opfers vorgegangen sein muss.
Ich für meine Person hätte hier einen Fall von Notwehr gesehen : " erforderliche Verteidigung , um einen gegenwärtigen ( weil fortdauernden ) rechtswidrigen Angriff von sich oder anderen abzuwehren. Zumindest hätte ich die Umstände als Schuldausschließungsgrund gesehen. Auch das Konstrukt, die Androhung einer Tat der Tat gleichzutellen, erscheint mir ist ausgesprochen "verwegen". Ich kenne auch keinen anderen Fall , in dem dies Praxis wäre. Zwar kann die Furcht vor der Folter bereits eine Folter sein, dies aber nicht in diesem Fall, wo der Mörder durch Preisgabe der vom Vernehmer verlangten Information den Vollzug noch jederzeit hätte abwenden können.
Der Fall wurde seinerzeit heftig diskutiert, wobei ein so zu sagen "professioneller Menschenrechtsaktivist" sich zu der Behauptung verstieg, dass man durch Folter
niemals die Wahrheit herausbekommen würde, obwohl gerade beim gegebenen Fall das Gegenteil die Wahrheit war. Und der Mörder durch deren Preisgabe der entscheidenden Information die Zufügung von Schmerzen ja auch tatsächlich vermeiden konnte.
Hier hätte mir das nachfolgend Zitat zwar als Schlusssatz gut gepasst...
Aber bekanntlich ist menschliche Dummheit ja nach Albert Einstein wie das Universum - nämlich unendlich .....
.....nur ist das Universum nach meiner Kenntnis nicht "unendlich", es sei denn, man würde bereits ein einzeles Atom als unendlich ausgedehnt betrachten.