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Sonntag, 23. Oktober 2016, 22:14

Art 1 GG ein Fehlgriff ?

Dort heißt es : " Die Würde des Menschen ist unantastbar"

Dabei ist schon einmal die Rhetorik verkorkst. Denn wäre es so, dann würde man die Würde des Menschen doch gar nicht schützen müssen. So gesehen scheint man mehr an einer klangvollen Einleitung als an rechtlicher Klarheit interessiert gewesen zu sein.

Dazu mag wesentlich beigetragen zu haben, dass der Parlamentarische Rat seiner Zeit ein Zeichen setzen wollte gegen die Gräuel der gerade erst kurz vorher überstandenen Naziherrschaft. Was menschlich nachvollziehbar ist, aber mMn nicht einmal in diesen Sinne konstruktiv ist. Alldieweil nämlich dieser Aspekt nicht nur rückwärts gerichtet erscheint, sondern auch einen falschen Eindruck insoweit vermittelt, als man den millionenfachen Mord mit der nahezu "fabrikmäßig" organisierten Vernichtung des Judentums in Euroopa an der Spitze meiner Ansicht nach damit zumindest insofern verharmlost , als man die "Bemessungsgrundlage" dieses einzigartigen Mordgeschens ohne Not unter einem Oberbegriff subsumiert, unter dem sich in großer Mehrzahl vergleichsweise harmlose Vergehen finden. Und sich dieses Phänomen natürlich verstärken wird in dem Maße , wie das Bedeutungsspektrum des Begriffs "Menschenwürde" expandiert . Dass die Erweiterungsdynamik der vergangen nun fast 70 Jahre geradezu inflatorischen Charakter angenommen hat, kann wohl kaum bestritten werden.

Integriert man nun einmal den zweiten Satz des Art1 GG Absatz 1 : ... Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

so vermittelt sich mir der Eindruck, dass man sich durchaus auf diesen hätte beschränken können, gleichwohl ich auch hier zu etwas weniger Vollmundigkeit geraten hätte.

Dazu eine kleine Geschichte :

Vor einigen Jahrzehnten lief eine Fernsehserie des Namens "Wie hätten Sie entschieden" Hier wurden Rechtsfälle dargestellt , die über alle Instanzen bis zu einer höchstrichterlischen Entscheidung betrieben wurden.

Darunter der folgende Fall. Nach einem gemeinsam verbrachten Abend macht man sich auf den Heimweg. Unterwegs nähert sich einer der Herren einer Dame und greift ihr von hinten mit beiden Händen "voll" ins Dekollete. Es kam zur Anzeige und mindestens in einer Instanz auch zur Verurteilung. Und dies in Ermangelung eines "einschlägigeren" Tatbestands wegen Beleidigung . Letztendlich landete der Fall beim BGH und endete mit Freispruch für den Angeklagten .

Und dies, obwohl schon zur Tatzeit weithin unstreitig war, dass es sich um einen sexuellen Übergriff gehandelt hat. Nur dass es damals noch keinen Straftatbestand gegeben hat , der "einschlägig genug" wesen wäre und der BGH der Meinung war, dass die Beleidigung hier nicht als "Auffangtatbestand" missbraucht werden dürfe.

Eine Argumentation , die angesichts Art 1 GG als mehr gewöhnungsbedürftig daherkommt. Und was taten die Hüter der Verfassung ? Nein , sie sind nicht etwa dazwischengefahren unter Berufung darauf , dass der Schutz der Menschenwürde "Verpflichtung aller staatlichen Gewalt sei" . Im Gegenteil, sie haben es vorgezogen , überhaupt nichts zu tun. gefahren.
Nun ist mir natürlich bekannt, dass es für diese Untätigkeit verfahrenstechnische Gründe gibt. Nur erklären diese , dem Grunde nach unbestritten gültigen Formalien nach meiner Überzeugung nicht einmal im Ansatz , dass das BVG einfach so getan hat, als ginge es das Ganze nichts an.

Und selbst wenn man dies anders sehen mag, so wird man gleichwohl feststellen müssen , dass der Art 1 GG, 1. Absatz nichts, aber auch gar nichts dazu beigetragen hat , um der angeblichen "Unantastbarkeit" der Menschenwürde Geltung zu verschaffen.

Gruß FKS

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Dienstag, 25. Oktober 2016, 10:35

Prinzipiell ist es so.
Allerdings stört mich weniger die Rhetorik als vielmehr die Sinnhaftigkeit mancher Artikel oder Paragraphen. Artikel und Paragraphen sind bekanntlich sowohl zeit- als auch gesellschaftsabhängig. Es bringt mich zur Weißglut, dass die belanglosesten Dinge zu einem Zeitpunkt Z1 oder in einem Land L1 kriminalisiert werden (oder wurden), NUR weil es im Gesetz steht, gleiches aber in einem anderen Land L2 oder zu einem anderen Zeitpunkt Z2 legal ist (oder legalisiert wurde). Es ist ähnlich wie in der Psychologie und Psychiatrie. Gelten heutzutage manche Dinge als normal oder natürliche Vielfalt, wurden Personen dafür früher in die Psychiatrie gesteckt.

Mit zum absurdesten, was man in Gesetzen fand oder finden kann (nicht nur in rückständigen Gesellschaften, sondern sogar in Europa oder den USA) gehört z.B. die gesetzliche Regelung der Sexualität. Denn soweit ich weiß, waren oder sind bestimmte Konstellationen oder Praktiken per Gesetz verboten.
Der berühmte § 175 existierte meines Wissens ja bis 1994. Wie bitteschön ist so etwas mit dem "Zeichen setzenden Spruch" Art. 1 GG vereinbar?

Aber bekanntlich ist menschliche Dummheit ja nach Albert Einstein wie das Universum - nämlich unendlich .....

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Donnerstag, 17. November 2016, 18:14

Geht die Menschenwürde dem Recht auf Leben vor ?

Der berühmte § 175 existierte meines Wissens ja bis 1994. Wie bitteschön ist so etwas mit dem "Zeichen setzenden Spruch" Art. 1 GG vereinbar?


Was man als weiteres Beispiel dafür sehen kann, wie diffus und einstellungsabhängig der Begriff der Menschenwürde ist. Und allein schon deshalb als Rechtsbegriff wenig geeignet. Aber beileibe nicht nur deshalb ist der Art 1 GG mMn ein Fehlgriff. Und verlogen obendrein .

Alle nach deutschem Recht unabdingbaren, aus der Menschenwürde sich ergebende Rechte stehen bekanntlich jedermann zu. Und dies unabhängig von Geschlecht , Herkunft, Nationalität, Hautfarbe, religiösem Bekenntnis , .... sexueller Orientierung etc,etc ... . Hier wird in aller Regel alles genannt, was dem gesellschaftlichen Konsens entspricht. Weggelassen wird das problematische Element , dass alle aus der Menschenwürde sich ergebenden Rechte auch den übelsten Verbrechern ohne jede Einschränkung genau so zustehen wie Menschen, die sich niemals etwas haben zu Schulden kommen lassen. Dass die Menschenwürde selbst der übelsten Verbrecher sogar dem Recht auf Leben vorgeht, ist ein mMn eher menschenverachtendes. denn menschenwürdiges Element deutscher Rechtspraxis . Um nicht zu sagen ein Justizskandal, von der Qualität eines Staatsstreichs , wenn es nicht gerade in Art 1 GG so stünde, dass es zugegeben zumindest so ausgelegt werden kann

Dass in Deutschland die Menschenwürde eines Mörders sogar dem Leben eines Kindes vorgeht, zeigt der Fall des ehemaligen Frankfurter Polizeivizepräsidenten Daschner. Was war geschehen : Ein mittlerweile zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilter Geiselnehmer und späterer Mörder eines kleinen Jungen wird von der Polizei gefasst und weigert sich Auskunft über den Verbleib des Jungen zu geben. Da zum damaligen Zeitpunkt noch davon auszugehen war , dass der Junge noch am Leben sein würde, hat der Polizeivize dem ( damals noch mutmaßlichen ) Mörder gedroht. im Schmerzen zufügen zu lassen. Worauf der Mörder den Aufenthaltsort preisgegeben hat, man den Jungen aber nur noch tot dort aufgefunden hat.
Da der Polizeivize später wegen Folter bestraft wurde, kann ich dies nur so verstehen, dass die Menschenwürde des Mörders aus der Sicht des "Rechtsstaats" der Recht auf Leben des Opfers vorgegangen sein muss.
Ich für meine Person hätte hier einen Fall von Notwehr gesehen : " erforderliche Verteidigung , um einen gegenwärtigen ( weil fortdauernden ) rechtswidrigen Angriff von sich oder anderen abzuwehren. Zumindest hätte ich die Umstände als Schuldausschließungsgrund gesehen. Auch das Konstrukt, die Androhung einer Tat der Tat gleichzutellen, erscheint mir ist ausgesprochen "verwegen". Ich kenne auch keinen anderen Fall , in dem dies Praxis wäre. Zwar kann die Furcht vor der Folter bereits eine Folter sein, dies aber nicht in diesem Fall, wo der Mörder durch Preisgabe der vom Vernehmer verlangten Information den Vollzug noch jederzeit hätte abwenden können.
Der Fall wurde seinerzeit heftig diskutiert, wobei ein so zu sagen "professioneller Menschenrechtsaktivist" sich zu der Behauptung verstieg, dass man durch Folter niemals die Wahrheit herausbekommen würde, obwohl gerade beim gegebenen Fall das Gegenteil die Wahrheit war. Und der Mörder durch deren Preisgabe der entscheidenden Information die Zufügung von Schmerzen ja auch tatsächlich vermeiden konnte.

Hier hätte mir das nachfolgend Zitat zwar als Schlusssatz gut gepasst...

Zitat

Aber bekanntlich ist menschliche Dummheit ja nach Albert Einstein wie das Universum - nämlich unendlich .....


.....nur ist das Universum nach meiner Kenntnis nicht "unendlich", es sei denn, man würde bereits ein einzeles Atom als unendlich ausgedehnt betrachten.

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