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Wie sich nationale Bestimmungen unterscheiden kann ich nicht einschätzten. Es geht im Briefgeheimnis ja nur um das Öffnen durch Persone, die nicht der Adressat sind. Wenn das geöffnete Schriftstück dann später durch den Adressaten zum Müll wandert und "öffentlich" wird, ist dies keine Straftat mehr. In Deutschland klingt die Regelung ähnlich: http://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__202.htmlBindet das Briefgeheimnis auch den Adressaten oder kann dieser nach Gutdünken mit dem Inhalt eines Briefes verfahren ?
Gruß FKS
Bindet das Briefgeheimnis auch den Adressaten oder kann dieser nach Gutdünken mit dem Inhalt eines Briefes verfahren ?
Zitat
Leitsatz (vom Verfasser): Die unerlaubte Veröffentlichung einer für einen eingeschränkten überschaubaren Personenkreis bestimmten E-Mail stellt eine Beeinträchtigung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Absenders dar. Dem Absender stehen bei einer widerrechtlichen Veröffentlichung oder Weitergabe durch den Empfänger Schadensersatz- und Unterlassungsansprüche gegenüber diesem zu Der Wille des Absenders an der Geheimhaltung muss jedoch aus der Email hervorgehen bzw. in der Email erkennbar sein. Hierfür reicht z.B. nachfolgender Disclaimer aus: „Diese E-Mail enthält vertrauliche und rechtlich geschützte Informationen. Wenn Sie nicht der richtige Adressat sind und diese E-Mail irrtümlich erhalten haben, informieren Sie bitte sofort den Absender und vernichten Sie diese E-Mails. Das Kopieren von Inhalten dieser E-Mail, die Weitergabe ohne Genehmigung ist nicht erlaubt und stellt eine Urheberrechtsverletzung dar".
Zitat
Briefe oder sonstige private Aufzeichnungen dürfen in der Regel nicht ohne Zustimmung des noch lebenden Verfassers und nur in der vom Verfasser gebilligten Weise veröffentlicht werden. Das folgt aus dem in Art. 1, 2 GG verankerten Schutz der Persönlichkeit und gilt daher auch dann, wenn die Aufzeichnungen nicht die individuelle Formprägung aufweisen, die für einen Urheberrechtsschutz erforderlich ist. (BGHZ BGHZ 13, 334)
Zitat
§ 77. (1) Briefe, Tagebücher und ähnliche vertrauliche Aufzeichnungen dürfen weder öffentlich vorgelesen noch auf eine andere Art, wodurch sie der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden, verbreitet werden, wenn dadurch berechtigte Interessen des Verfassers oder, falls er gestorben ist, ohne die Veröffentlichung gestattet oder angeordnet zu haben, eines nahen Angehörigen verletzt würden. (3) Briefe dürfen auch dann nicht auf die im Abs. 1 bezeichnete Art verbreitet werden, wenn hierdurch berechtigte Interessen dessen, an den der Brief gerichtet ist, oder, falls er gestorben ist, ohne die Veröffentlichung gestattet oder angeordnet zu haben, eines nahen Angehörigen verletzt würden.
Nein, also in dem von Ihnen oben beschriebenen Fall wäre es - zumindest meinem Rechtsverständnis nach - selbstverständlich erlaubt, den Inhalt zu veröffentlichen. Gar keine Frage.Zitat
Wie dies wohl Konsumentenschutzorganisationen, oder selbstgefällige Kammern wie z.B. die Arbeiterkammer nun behandeln werden? Demnach könnte ich als Veranstalter von "Werbefahrten", mir über nicht lupenreine Kanäle Privatadressen eines begrenzten Personenkreises besorgen, und deren Zielpersonen mit ständigen Werbefluten in den Hinterhalt locken. Genannte Organisationen dürften dann den berüchtigten Inhalt also nicht öffentlich anprangern und in Kopie warnend veröffentlichen...
Bezüglich des vorstehenden Zitats teile ich die Sicht von hw101. Insbesondere sehe ich mich dem Verfasser einer von mir nicht veranlassten Zusendung, der möglicher Weise sogar noch ein Schreiben "unfreundlichen" Inhalts aus der Hand des gleichen Absenders vorausgegangen ist, als in gar keiner Weise verpflichtet. Und würde es als eine dreiste Zumutung sehen, wenn ich zu irgend einer Sorgfaltspflicht aufgefordert sein und die Justiz von mir erwarten würde, dass ich mich erst kundig zu machen und eine Einzelfallprüfung vorzunehmen hätte, bevor ich das Schreiben geöffnet oder nicht dem Müll überantworte.Zitat
Briefe oder sonstige private Aufzeichnungen dürfen in der Regel nicht ohne Zustimmung des noch lebenden Verfassers und nur in der vom Verfasser gebilligten Weise veröffentlicht werden. Das folgt aus dem in Art. 1, 2 GG verankerten Schutz der Persönlichkeit und gilt daher auch dann, wenn die Aufzeichnungen nicht die individuelle Formprägung aufweisen, die für einen Urheberrechtsschutz erforderlich ist. (BGHZ BGHZ 13, 334)
Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »Friedrich Karl Schmidt« (16. Juli 2013, 15:18)