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Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »Friedrich Karl Schmidt« (1. September 2013, 15:11)
Meiner Empfindung nach trifft das ziemlich genau die Definition einer Lüge. Und es würde mich schon sehr wundern, wenn hier jemand Argumente vorbringen könnte, die mich vom Gegenteil überzeugen. Allenfalls könnte man es noch als "Schutzbehauptungen" bezeichnen, was aber letztendlich nichts anderes als ein Euphemismus für "Lüge" ist.ob ein Bestreiten gegen besseres Wissens eine Lüge darstellt.
Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »Friedrich Karl Schmidt« (1. September 2013, 17:54)
Eine Tatsachenbehauptung die nicht beweisbar ist stellt eine Lüge dar....
In der Klagerwiderung der Gegenseite wird alles Mögliche bestritten. So z.B. die Zahl der von mir verfassten Beiträge , die an der Klageschrift mit "etwa 36 000 " angegeben war. Weiterhin war in der Klageschrift einer meiner Beiträge beispielhaft als Kopie angehängt. In der Klageerwiderung wird bestritten, dass der Beitrag von mir verfasst ist und gemutmaßt, er könnte an anderer Stelle abgeschrieben , also ein Plagiat sein.
...
Was aber rein akademisch gesehen die Frage aufwirft, ob ein Bestreiten gegen besseres Wissens eine Lüge darstellt. Eine Frage, die ich hiermit an die Leser dieses Forums weiterrgebe.
Gruß FKS
Ganz so einfach erscheint mir das nicht. Ein anwaltlich vertretener Beklagter lässt sich vor Gericht in aller Regel nicht selbst ein. Werden also Unwahrheiten vorgetragen, so lügt der Beklagte nicht, weil er nicht selbst vorträgt und auch sein Anwalt tut es nicht , weil er notfalls und praktisch unwiderlegbar behaupten kann, er sei nicht korrekt informiert worden, "ein bedauerliches Missverständnis in der Kommunikation zwischen Anwalt und Mandant" so zu sagen.Eine Tatsachenbehauptung die nicht beweisbar ist stellt eine Lüge dar.
Kann die Gegenseite beweisen, dass die Artikel nicht von Ihnen verfasst wurden und ein Plagiat darstellen? Wenn dem für mich erwartungsgemäß nicht so ist, dann wird der Richter wohl auch wissen wie eine Lüge definiert ist.
Die Verbreitung von falschen Tatsachenbehauptungen stellt im Weiteren einen strafrechtlichen Tatbestand dar.
So wurde ja u.a. behauptet, dass die Löschung meiner Daten der üblichen Routine entsprochen habe. Dazu meine Frage an kriminologisch Interessierte : Wer erkennt, weshalb das angefügte Bild Beweis dafür ist, dass es sich bei der vorgenannten Einlassung um eine "Schutzbehauptung " handelt, um einmal der freundlicher Weise von Herrn Biernot in die Diskussion eingebrachten Alternativbezeichnung den Vorzug zu geben ?Im Übrigen wäre es ja nicht das erste mal, dass diese Person lügt.