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Sonntag, 1. September 2013, 14:23

Urheberrecht : Publikationen ohne Autorennamen

Zur Zeit führe ich einen Prozess gegen den Betreiber des Forums ( Name des Forums wurde vom Verfasser des Beitrags am 08.10.2013 gelöscht ), in dem es darum geht, ob ich auch nach meinen dortigen Rausschmiss als Mitglied das Recht habe, als Autor meiner Beiträge genannt zu werden.
In der Klageerwiderung der Gegenseite wird alles Mögliche bestritten. So z.B. die Zahl der von mir verfassten Beiträge , die an der Klageschrift mit "etwa 36 000 " angegeben war. Weiterhin war in der Klageschrift einer meiner Beiträge beispielhaft als Kopie angehängt. In der Klageerwiderung wird bestritten, dass der Beitrag von mir verfasst ist und gemutmaßt, er könnte an anderer Stelle abgeschrieben , also ein Plagiat sein.
Ich erlaube mir die Freiheit, diese Unverschämtheit ( Name des Angesprochenen wurde vom Verfasser des Beitrags am 08.10.2013 gelöscht ) zurückzuweisen .

Was aber rein akademisch gesehen die Frage aufwirft, ob ein Bestreiten gegen besseres Wissens eine Lüge darstellt. Eine Frage, die ich hiermit an die Leser dieses Forums weiterrgebe.

Gruß FKS

Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »Friedrich Karl Schmidt« (1. September 2013, 15:11)


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Sonntag, 1. September 2013, 14:53

ob ein Bestreiten gegen besseres Wissens eine Lüge darstellt.
Meiner Empfindung nach trifft das ziemlich genau die Definition einer Lüge. Und es würde mich schon sehr wundern, wenn hier jemand Argumente vorbringen könnte, die mich vom Gegenteil überzeugen. Allenfalls könnte man es noch als "Schutzbehauptungen" bezeichnen, was aber letztendlich nichts anderes als ein Euphemismus für "Lüge" ist.

Im Übrigen wäre es ja nicht das erste mal, dass diese Person lügt. Ich will hier aber nicht den Gutmenschen geben: ich lüge selbst regelmäßig, genau so, wie auch (fast) alle anderen Menschen mehrmals täglich lügen. Aber die Frage, auf die es ankommt, ist doch, wie man lügt. Besonders fies ist eine Lüge dann, wenn das Gegenüber die Wahrheit schon kennt und genau weiß, dass es belogen wird. Was dann besonders schmerzt, ist nicht das Sagen der Unwahrheit an sich, sondern die erfahrene Geringschätzung, dass man vom Lügner nicht ernst genommen und für dumm genug gehalten wird, ihm die Unwahrheit abzukaufen.

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Sonntag, 1. September 2013, 17:39

Durch die Umstände veranlasst habe ich unabhängig vom gegebenen Fall mal grundsätzlich über das Urheberrecht nachgedacht un bin dabei zu dieser Sicht gelangt :


Mit dem Urheberrecht ist zumindest in der Regel ein Nutzungsrecht verbunden. Letzteres kann aber natürlich ganz oder teilweise abgetreten oder verkauft werden. Was nach meiner Kenntnis bei der Verwertung von Produkten des Geistes ja auch regelmäßig geschieht. Aber selbst eine Klausel wie " Der Autor tritt alle Rechte an den Verlag" ab, schließt nicht ein, dass der Verlag befugt wäre, den Autorennamen im Fall einer Publikation wegzulassen. Und schon gar nicht kann dieses Recht durch irgendwelche Geschäftbedingungen abbedungen werden. Es ist auch nicht erforderlich, dass der Autor audrücklich auf diesem Recht besteht, und schon gar nicht bedarf es einer diesbezüglichen vertraglichen Zusicherung. Der Anspruch eines Autors, in jeder seiner Veröffentlichungen als solcher genannt zu werden, ist national wie international so selbstverständlich gegeben, dass z.B. Zeitschriften sogar die Autoren von Leserbriefen nennen. Womit dann auch klar sein sollte, dass die so genannte "Schöpfungshöhe" in diesem Kontext ohne jeden Belang ist, Behauptungen, dass bei Traktaten geringer Schöpfungshöhe der Autor keinen Anspruch auf die Nennung seines Namens habe, also nichts anderes sind als unüberlegtes Gerede.

Meiner Meinung nach kann es deshalb auch nicht sein , dass ein Autor Gutachter bemühen muss, um im Fall einer Klage vor Gericht "ausreichende Schöpfungshöhe" beweisen zu können, um einem "Bestreiten mit Nichtwissen" erfolgreich zu begegnen .

Im Übrigen möchte ich die Originalität betreffend nicht wissen, wer sich die ganzen Sprüche tatsächlich ausgedacht hat, auf deren Basis Kabarettisten , "Comedians" oder so genannte "Originale" bzw. deren Erben erfolgreich abmahnen lassen. Wie z.B. die Ehefrau des Karl Valentin mit
"Mögen hätt ich schon wollen, nur dürfen habe ich mich nicht getraut" ( Karl Valentin )

Gruß FKS

Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »Friedrich Karl Schmidt« (1. September 2013, 17:54)


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Donnerstag, 5. September 2013, 20:51

...
In der Klagerwiderung der Gegenseite wird alles Mögliche bestritten. So z.B. die Zahl der von mir verfassten Beiträge , die an der Klageschrift mit "etwa 36 000 " angegeben war. Weiterhin war in der Klageschrift einer meiner Beiträge beispielhaft als Kopie angehängt. In der Klageerwiderung wird bestritten, dass der Beitrag von mir verfasst ist und gemutmaßt, er könnte an anderer Stelle abgeschrieben , also ein Plagiat sein.
...

Was aber rein akademisch gesehen die Frage aufwirft, ob ein Bestreiten gegen besseres Wissens eine Lüge darstellt. Eine Frage, die ich hiermit an die Leser dieses Forums weiterrgebe.

Gruß FKS
Eine Tatsachenbehauptung die nicht beweisbar ist stellt eine Lüge dar.
Kann die Gegenseite beweisen, dass die Artikel nicht von Ihnen verfasst wurden und ein Plagiat darstellen? Wenn dem für mich erwartungsgemäß nicht so ist, dann wird der Richter wohl auch wissen wie eine Lüge definiert ist.

Die Verbreitung von falschen Tatsachenbehauptungen stellt im Weiteren einen strafrechtlichen Tatbestand dar.

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Samstag, 14. September 2013, 21:33

Eine Tatsachenbehauptung die nicht beweisbar ist stellt eine Lüge dar.
Kann die Gegenseite beweisen, dass die Artikel nicht von Ihnen verfasst wurden und ein Plagiat darstellen? Wenn dem für mich erwartungsgemäß nicht so ist, dann wird der Richter wohl auch wissen wie eine Lüge definiert ist.

Die Verbreitung von falschen Tatsachenbehauptungen stellt im Weiteren einen strafrechtlichen Tatbestand dar.
Ganz so einfach erscheint mir das nicht. Ein anwaltlich vertretener Beklagter lässt sich vor Gericht in aller Regel nicht selbst ein. Werden also Unwahrheiten vorgetragen, so lügt der Beklagte nicht, weil er nicht selbst vorträgt und auch sein Anwalt tut es nicht , weil er notfalls und praktisch unwiderlegbar behaupten kann, er sei nicht korrekt informiert worden, "ein bedauerliches Missverständnis in der Kommunikation zwischen Anwalt und Mandant" so zu sagen.

Bie Beweispflicht betreffend liegt selbige grundsätzlich beim Kläger. So jedenfalls in Deutschland .Der Beklagte braucht gar nichts zu tun. Er lässt seinen Anwalt einfach bestreiten. Was grotesker Weise auch dann gilt, wenn der Beklagte allein Zugriff auf das Beweismaterial hat, nicht aber eine andere Person und schon gar nicht der Kläger.

Womit in meinem Fall genau die Möglichkeit Realität geworden ist , auf die ich mir einmal erlaubt habe, einen Moderator per PN hizuweisen, worauf dieser wutentbrannt eine Enschuldigung von mir gefordert und nach deren Ausbleiben eine zeitlich unbegrenzte Sperre gegen meine Person verfügt hat . Der Fall dürfte noch in Erinnerung sein.



Gruß FKS

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Sonntag, 15. September 2013, 16:22

Im Übrigen wäre es ja nicht das erste mal, dass diese Person lügt.
So wurde ja u.a. behauptet, dass die Löschung meiner Daten der üblichen Routine entsprochen habe. Dazu meine Frage an kriminologisch Interessierte : Wer erkennt, weshalb das angefügte Bild Beweis dafür ist, dass es sich bei der vorgenannten Einlassung um eine "Schutzbehauptung " handelt, um einmal der freundlicher Weise von Herrn Biernot in die Diskussion eingebrachten Alternativbezeichnung den Vorzug zu geben ?

Gruß FKS

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Montag, 7. Oktober 2013, 09:06

Zur Lösung des Rätsels :




Der vorstehend zitierte Beitrag wurde von Arrhenius verfasst, das "ehemaliges Mitglied" in der Verfasserzeile ist demzufolge Arrhenius, das im Text direkt angesprochene "ehemaliges Mitglied" ist Friedrich Karl Schmidt, dessen Name also nicht nur als Autor seiner Beiträge durch die Bezeichnung "ehemaliges Mitglied" ersetzt wurde, wie es der üblichen Routine entsprochen hätte, sondern auch noch in allen Inhalten von Beitragstexten. Was eben nicht nicht der Routine entspricht, da andernfalls auch die Beitragsunterschrift "Arrhenius" hätte durch "ehemaliges Mitglied" hätte ersetzt sein müssen.

Gruß FKS

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